Münster 19.04.2023
Aktuelles

Risiko Zuzahlungsinkasso

Im Rahmen der Verhandlungen des Arzneiliefervertrages NRW hatte der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) das Verfahren zum Zuzahlungsinkasso nach § 43c Abs. 1 SGB V zum Verhandlungs­gegenstand gemacht. Ziel war eine einheitliche und vereinfachte Umsetzung der Norm, um vor allem den in vielen Versorgungsbereichen unabweisbaren praktischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Das Krankenkassenlager hat dieses Ansinnen zurückgewiesen. Nun rückt selbst die AOK NordWest von einer Kulanzregelung ab und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf. In einem Gastbeitrag für die Deutsche Apotheker-Zeitung legt der AVWL-Vorstandsvorsitzende Thomas Rochell dar, warum sich an dieser Causa geradezu paradigmatisch zeigt, wie weit es in unserem Gesundheitssystem gekommen ist. 

Es "müssen auf vertragspartnerschaftlichem Wege dringend wieder Lösungen gefunden werden, die auch die berechtigten Interessen der Apotheke angemessen in den Blick nehmen", schreibt Rochell und fügt hinzu: "Letztlich aber ist es am Gesetzgeber, die verfehlte Regelung des § 43c Abs. 1 SGB V präzisierend nachzubessern und endlich eine möglichst unbürokratische, praxistaugliche und vergütete, zumindest aber kostenneutrale Lösung festzuschreiben. Es kann im Fall rein fremdnütziger Tätigkeiten nicht sein, dass ein Leistungserbringer mit finanziellen Nachteilen und weiteren Risiken belastet wird. Das ist weder rechtlich noch im Sinne eines Gesundheitssystems, das letztlich auch auf der Identifikation der Leistungserbringer mit diesem beruht, annehmbar. § 43c Abs. 1 SGB V ist dabei aber eben nur ein Sinnbild für all das, was in unserem Gesundheitssystem mittlerweile schiefläuft."

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