Gelsenkirchen/Münster 30.06.2022
Aktuelles

Neue Regeln für kostenlose Schnelltests

Kinderausweis, Mutterpass oder Arztbescheinigung und den Ausweis nicht vergessen: Kostenlose Schnelltests kann es in Testapotheken nur noch für bestimmte Personengruppen geben. So sieht es die neue Testverordnung vor. „Wir bitten um Verständnis, dass wir die Nachweise prüfen müssen, um festzustellen, ob ein Anspruch besteht“, sagt Markus Sommerfeld, Vorsitzender der Bezirksgruppe Gelsenkirchen im Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL). „Zudem müssen wir unter Umständen sogar einen Eigenanteil von drei Euro einbehalten“, fügt er hinzu. Kostenfreie Schnelltests gebe es zum Beispiel noch für Kinder unter fünf Jahren sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Eine Eigenbeteiligung müssten zum Beispiel Bürger bezahlen, die sich vor dem Besuch bei betagten Angehörigen zur Sicherheit testen lassen wollen. 

„Es ist eine politische Entscheidung, zur Entlastung der Steuerzahler die Tests nicht mehr für alle Bürger kostenfrei zur Verfügung zu stellen“, sagt Sommerfeld. Um die Entwicklung der Pandemie weiter im Blick zu behalten und frühzeitig auf einen weiteren Anstieg der Zahlen reagieren zu können, sei es nun wichtig, die noch bestehenden Testmöglichkeiten auszuschöpfen, „damit die eingesparten Steuermittel am Ende nicht durch steigende Gesundheitsausgaben aufgezehrt werden“, gibt Sommerfeld zu bedenken. Deshalb appelliert er an die Bürger, das sichere, professionelle Testangebot verantwortungsbewusst zu nutzen und vulnerable Personengruppen zu schützen.

Kostenfreie Schnelltests 
 

Wer hat einen Anspruch? Welcher Nachweis ist vorzulegen?
Kinder unter 5 Jahren z.B. Kinderreisepass 
Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel, die zum Zeitpunkt der Testung nicht geimpft werden können z.B. vom Arzt ausgestellter Mutterpass
Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können Bescheinigung des Arztes
Corona-Infizierte, die ihre Isolation beenden wollen schriftliche Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis
Personen, die beispielsweise einen Bewohner im Pflegeheim oder einen Patienten im Krankenhaus besuchen wollen Es muss glaubhaft gemacht werden, dass eine Person im Pflegeheim oder Krankenhaus besucht werden soll, z.B. durch eine Bescheinigung der Einrichtung
Personen, die mit einem Corona-Infizierten in dem-selben Haushalt leben Nachweis über das Testergebnis des Infizierten und über die übereinstimmende Adresse
 
Pflegende Angehörige  Entsprechende Bestätigung
 

 

Eigenleistung von 3 Euro

Wer hat einen Anspruch? Welcher Nachweis ist zu erbringen?
Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen z.B. Eintrittskarte zur Veranstaltung, Selbstauskunft
Personen, die am selben Tag Kontakt zu einer Person ab 60 Jahren haben oder zu einer Person mit Vorerkrankungen und hohem Risiko einer schweren Covid-Erkrankung Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der Kontakt am selben Tag stattfindet, Selbstauskunft
 
Personen, deren Warn-App ein erhöhtes Risiko anzeigt Status-Anzeige in der Warn-App

 

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Kontakt

Apothekerverband Westfalen-Lippe e.V.
Willy-Brandt-Weg 11
48155 Münster

Telefon: 0251 539380
Telefax: 0251 5393813
E-Mail: apothekerverband@avwl.de

Montag bis Freitag:
8:30 bis 13:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr

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