Kassel/Münster 13.11.2025
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Rezepturen: Bundessozialgericht bestätigt Apotheken

Stellt eine Apotheke eine Rezeptur her und verarbeitet dabei ein Fertigarzneimittel, kann sie die erforderliche Packung, die sie dafür benötigt, komplett mit der Krankenkasse abrechnen – auch wenn sie nur einen Teil davon verwenden muss. Dies hat nun das Bundessozialgericht in Kassel letztinstanzlich bestätigt. Damit ist der jahrelange Streit mit der AOK NordWest beigelegt.

Die Krankenkasse war der Auffassung, dass nur entsprechend der tatsächlich verwendeten Menge der anteilige Arzneimittelpreis berechnet werden dürfe und hatte deshalb im Jahr 2018 die Abrechnung einer Apotheke in Westfalen-Lippe gekürzt. Dagegen hatte die Apotheke geklagt – aufgrund der Bedeutung dieses Verfahrens mit der Unterstützung des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe (AVWL). Im Jahr 2021 bekam die Apotheke erstinstanzlich vor dem Sozialgericht Münster Recht. Das Landesozialgericht Essen wies im Jahr 2024 die von der AOK Nordwest eingelegte Berufung zurück.

Im Kern ging es bei der Auseinandersetzung um § 5 Abs. 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), in dem die Preisberechnung geregelt ist. Dem Landessozialgericht Essen zufolge „ist bei der Berechnung der Festzuschüsse auf Rezepturarzneimittel vom Einkaufspreis der üblichen Abpackung eines verwendeten Stoffes bzw. der erforderlichen Packungsgröße verwendeter Fertigarzneimittel auszugehen, selbst wenn bei der Zubereitung des Rezepturarzneimittels der Inhalt der üblichen Abpackung bzw. Packungsgröße nicht vollständig verbraucht wird. Aus dem Wirt-schaftlichkeitsgebot folgt nichts anderes.“ Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, so hat das Bundessozialgericht diese Auslegung mit seiner Entscheidung nun im Kern bestätigt. 

„Für die sichere, hochqualitative und flächendeckende Versorgung der Patienten ist dies ein guter Tag“, so der AVWL-Vorstandsvorsitzende Thomas Rochell. Die angebrochenen Packungen aufgrund fehlender Folgeverordnungen oder des Auslaufens der Aufbrauchsfrist zu entsorgen, aber nur einen kleinen Teil von der Kasse erstattet zu bekommen, würde die Herstellung individueller Rezepturen für die Apotheken vor Ort komplett unwirtschaftlich machen. Apotheken müssten dann noch Geld mitbringen, um ihre Patienten versorgen zu können. Das kann nicht sein.“

Rochell wertet die Entscheidung auch als richtungweisend für weitere anstehende Klageverfahren in Sachen Rezepturpreisberechnung. So hat eine Apotheke aus Münster unlängst eine weitere Klage gegen die AOK Nordwest erhoben. Zum Hintergrund: Seit Jahren bereits streiten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) darüber, wie Rezepturausgangssubstanzen abgerechnet werden, die nicht in Anlage 1 und 2 der Hilfstaxe gelistet sind. Es geht um die Frage, ob in diesen Fällen bei Ausgangsstoffen die tatsächlich erforderliche Menge zulasten der GKV abgerechnet kann oder der Einkaufspreis der üblichen Abpackung. Nach Kündigung der Hilfstaxen-Anlagen hat der Streit zusätzliche Brisanz bekommen. „Es bleibt zu hoffen“, so Thomas Rochell, „dass der GKV-Spitzenverband die Zeichen der aktuellen Entscheidung des Bun-dessozialgerichts auch mit Blick auf diesen sowie weitere Fälle versteht und an den Verhandlungs-tisch zurückkehrt und endlich die Notwendigkeit einer fairen Vergütung von Rezepturen erkennt, statt Versichertengelder in jahrelangen Rechtsstreitigkeiten zu vergeuden.“
 

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