Wechselwirkungen mit Alkohol, Zigaretten und Co. - Wann wird es relevant?

Der Gebrauch sogenannter „Genussmittel“ ist aus dem Alltag vieler Menschen nicht wegzudenken. Kommen dann auch noch Medikamente ins Spiel, stellt sich die Frage nach relevanten Wechselwirkungen. Aus Unwissenheit über die Zusammenhänge oder aus Scham (z.B. bei Alkohol) wird diese Frage aber oft nicht gestellt. Doch wann besteht Handlungsbedarf?
Beispielsweise beeinflussen alkoholische Getränke die pharmakokinetischen wie pharmakodynamischen Eigenschaften einer Vielzahl an Arzneistoffen – daraus können erhebliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen resultieren. Aber auch die toxischen Effekte des Alkohols können durch bestimmte Wirkstoffe potenziert werden. Wann ist von Alkoholkonsum abzuraten? 
Bei Rauchern beobachtet man ebenfalls Auswirkungen auf die Wirksamkeit einzelner Arzneimitteltherapien, da Zigarettenrauchen auf bestimmte CYP-Enzyme induzierend wirkt. Welche Arzneistoffe betrifft dies? Was ist der sogenannte Deinduktionseffekt bei Rauchstopp und wie geht man damit um?
Aber auch Coffein und Gerbsäuren des Kaffees sind „Störenfriede“ für eine begrenzte Anzahl an Wirkstoffen. Wir klären, wer seinen Konsum einschränken sollte. 
In diesem Webseminar erhalten Sie einen Einblick, welche Auswirkungen „Genussmittel“ auf die Arzneimitteltherapie haben können, wann Handlungsbedarf besteht und wie dies kommuniziert werden kann.

Referentin:
Dr. Verena Stahl, Apothekerin, Referentin und Autorin

Fortbildungspunkte:
werden bei der AKWL beantragt

Zielgruppe:
Apotheker/-innen, PTA

Seminargebühr:
Für AVWL-Mitglieder € 49,00 zuzüglich geltender MwSt.
Für NICHT-Mitglieder € 59,00 zuzüglich geltender MwSt.

Anmeldung:
Live-Online-Seminar Wechselwirkungen Genussmittel, Mittwoch 02.12.2026, 19:00 - 21:00 Uhr - HIER KLICKEN

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Zum Erhalt einer korrekten und auf Sie persönlich ausgestellten Teilnahmebescheinigung ist es erforderlich, dass Sie Ihren Vor- sowie Nachnamen in den Abfragefeldern angeben. Eine Anmeldung und die darauf ausgestellte Teilnahmebescheinigung gilt immer nur für EINE natürliche Person, nie für mehrere Personen gleichzeitig oder etwa eine Apotheke.

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