Münster 06.02.2026
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Rezeptur-Urteil des Bundessozialgerichts: Auch Stoffe umfasst

Bereits im vergangenen November hat das Bundessozialgericht (Az: B 3 KR 4/24 R) in der Frage entschieden, wie Apotheken abrechnen dürfen, wenn sie bei der Herstellung einer Rezeptur ein Fertigarzneimittel verwenden: Sie dürfen die komplette erforderliche, d.h. die für die Herstellung kleinstmögliche Packung abrechnen. Nun hat das Bundessozialgericht die Urteilsgründe veröffentlicht und darin bestätigt, dass von der Entscheidung auch Arznei- und Hilfsstoffe umfasst sind. Sofern also keine anderweitige vertragliche Regelung mit den Krankenkassen vorliegt, kann bei der Herstellung einer Rezeptur die übliche Abpackung abgerechnet werden und nicht nur die verwen-dete Teilmenge.

„Damit bestätigt das Bundessozialgericht unsere Auffassung, die wir seitens des Apothekerverban-des Westfalen-Lippe zurückliegend stets vertreten haben“, sagt Thomas Rochell, Vorstandsvorsitzender des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe (AVWL). „Dieses Urteil ist somit auch wegweisend für die Klagen, die die Apothekerverbände – u. a. auch der Apothekerverband Westfalen-Lippe – im Streit mit den Kassen um die Abrechnung von Rezepturen nach Kündigung der Hilfstaxe 1 und 2 initiiert haben. Die Auffassung der Kassen, dass hier nur anteilig berechnet werden könne, ist damit widerlegt. Die bereits ausgesprochenen Retaxationen dürften damit rechtswidrig sein.“

Rochell fordert die Kassen auf, nun an den Verhandlungstisch zurückzukehren. Denn das Bundessozialgericht habe klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung eine abstrakte Abrechnungsregel sei und zugleich erklärt, dass es den Beteiligten freistehe, abweichende vertragliche Vereinbarungen zu treffen. „Dies sollte auch der Gesetzgeber bedenken, der mit der geplanten Apothekenreform eine Neuregelung für die Rezepturabrechnung treffen will – und damit an dieser Stelle unnötig und zugleich einseitig zugunsten der Kassen in die Selbstverwaltung einzugreifen droht“, so Rochell.

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