Plettenberg/Münster 12.01.2021
Aktuelles

Arzneimittel: Jetzt Befreiung von der Zuzahlung prüfen

Mal sind es fünf Euro, mal zehn. Die Beträge summieren sich. Für rezeptpflichtige Arzneimittel müssen gesetzlich Versicherte Patienten einen Eigenanteil leisten. „Davon allerdings können sich die Patienten befreien lassen, wenn eine Belastungsgrenze erreicht ist“, erinnert Jörg Lehmann, Vorsitzender der Bezirksgruppe Märkischer Kreis Süd im Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL). Er rät, den Antrag auf die Befreiung möglichst jetzt zu Beginn des Kalenderjahres zu stellen. Dies empfehle sich für alle Patienten, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten. 

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet, wobei auch Freibeträge angerechnet
werden. Bei chronisch kranken Patienten ist es nur ein Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind immer zuzahlungsbefreit. 

Eine schon zum Jahresbeginn 2021 ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische Erleichterung für die Patienten sein. Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine gesetzliche Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung ansonsten zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.

„Die Apotheken verdienen übrigens nichts an der Zuzahlung“, sagt Jörg Lehmann. „Wir müssen die Gebühren für die Kassen einziehen und in vollem Umfang weiterleiten.“


Ein paar Tipps

Mit dem Zuzahlungsrechner für das Jahr 2021 auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich schnell ermitteln, ob die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird. Ein Beispiel: Ein älteres Ehepaar hat zusammen ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.000 Euro, demnach 36.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug des Freibetrages von 5.922 Euro für den Ehemann ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 30.078 Euro. Da die Ehefrau chronisch krank ist, muss das Paar
zwar bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent (300,78 Euro) zuzahlen, ist darüber hinaus jedoch von allen Zuzahlungen befreit.

Wer nicht von den Zuzahlungen befreit ist, sollte die Belege für die Steuererklärung aufheben: Zuzahlungen sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.

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